Kennzeichnung von Sportbooten im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen

An jedem Sportboot müssen sein Name und sein Heimat- oder Registerort angebracht sein. Der Name muss auf beiden Seiten und am Heck zu lesen und auch von hinten sichtbar sein, der Heimat- oder Registerort muss auf beiden Seiten des Fahrzeugs stehen oder auf dem Heck.

Hat das Fahrzeug keinen Namen, so ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren Abkürzung anzubringen. Hat die Organisation mehrere Fahrzeuge, muss dem Namen eine Nummer folgen. Alternativ kann auch die Registernummer gefolgt von der Buch stabengruppe des Landes aufgetragen werden, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

Auf dem Rhein und der Mosel ist an Sportbooten zusätzlich noch die aus acht (arabischen) Ziffern bestehende einheitliche europäische Schiffsnummer anzubringen, sofern ihnen eine solche Nummer erteilt wurde. Die Schiffsnummer ist ebenfalls an beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen und muss auch von hinten sichtbar sein.

Kleinfahrzeuge unterliegen einer besonderen Kennzeichnungspflicht. Hierzu gehören Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge (ohne Ruder und Bugspriet) und Wassermotorräder. Diese müssen nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen außen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Das Kennzeichen ist an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck anzubringen.

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